In der Zeit vom 1. März bis zum 30. September sind Gehölze durch das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) geschützt. Gem. § 39 Abschnitt fünf BNatSchG ist es seit 2010 bundesweit einheitlich verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind nur schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Der zeitlich befristete Schutz dient dem allgemeinen Schutz wild lebender Tierarten, die auf diese Gehölze angewiesen sind. Er soll das Blütenangebot für Insekten wie Bienen und Hummeln sicherstellen und in der Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit Gehölze als Brutplätze für Vögel und Deckung für das Wild erhalten. Von diesem Verbot ausgenommen sind Bäume, die innerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen. (…)

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Bildquelle und Bericht Leine-On